Einlagensicherung
Einlagen umfassend geschützt
Die Bankhaus Jungholz International Private Banking AG gehört über ihre Muttergesellschaft, der Raiffeisenbank Reutte, den österreichischen Raiffeisen-Einlagensicherungseinrichtungen an. Mit Beschluss des österreichischen Nationalrates wurde die gesetzliche Einlagensicherung in Österreich grundlegend ausgeweitet.
Seit dem 01.01.2010 gelten folgende Regelungen:
Einlagensicherung(= Geldanlagen auf Spar-, Giro- und Termineinlagen)
- Natürliche Personen: die Einlagen sind bis zu € 100.000,- gesichert
- Juristische Personen:auch Klein- und Mittelbetriebe mit einem Umsatz bis zu € 9,6 Millionen kommen nunmehr in den Genuss einer erhöhten Einlagensicherung bis zu einem Betrag von € 50.000,-. Der bisherige Selbstbehalt der Unternehmen in Höhe von zehn Prozent bleibt allerdings unverändert aufrecht. Ab dem 01.01.2011 sind die Einlagen nicht natürlicher Personen bis zu einem Höchstbetrag von € 100.000,- gesichert.
Anlegerentschädigung (= Erlöse aus Wertpapiergeschäften, z.B. Verkaufserlöse, Zinsen oder Dividenden)
- Natürliche Personen: Absicherung bis zu € 20.000,-
- Juristische Personen: Absicherung von 90% der Forderungen, bis zu € 20.000,-
Rückflüsse aus der Wertpapierverrechnung fallen unter die Einlagensicherung, wenn sie auf ein verzinstes Konto gutgeschrieben werden.
Wertpapiere
Darüber hinaus stehen Vermögenswerte in den Kundendepots (Anleihen, Aktien, Fonds, etc.) im Falle eines Bankkonkurses direkt dem Kunden zu und würden somit in einem derartigen Fall aus der Konkursmasse ausgesondert werden.
Regelung für höhere Anlagebeträge
Alle Geldanlagen, die die gesetzliche Einlagensicherung bzw. Anlegerentschädigung übersteigen, werden im Fall einer Bankinsolvenz gemäß der Konkursquote ausbezahlt. Zusätzlich sind folgende Institutionen zur Einlagensicherung der Kundengelder aktiv:
- Solidaritätsverein der Tiroler Raiffeisen-Geldorganisation: Die Raiffeisenbanken der RBG Tirol haben gemeinsam mit der Raiffeisen-Landesbank Tirol AG einen Solidaritätsverein eingerichtet, der durch geeignete Maßnahmen sicherstellt, dass in wirtschaftliche Schwierigkeiten geratene Vereinsmitglieder Hilfestellung erhalten.
- Einlagensicherungseinrichtungen der RBG Österreich: Die Mitgliedsinstitute der RBG Tirol sind gemeinsam über die Raiffeisen-Einlagensicherung Tirol eGen Mitglied der österreichischen Raiffeisen-Einlagensicherung reg. Gen. mbH. Diese Einlagensicherungsgenossenschaft stellt die Haftungseinrichtung für die gesamte Raiffeisen Bankengruppe gemäß §§ 93, 93a und 93b BWG dar. Zum Zwecke der Einlagensicherung ist in der RBG Österreich ein entsprechendes Früherkennungssystem implementiert, das basierend auf einem umfassenden Meldewesen über Ertrags- und Risikoentwicklung seitens aller Mitgliedsinstitute laufende Analysen und Beobachtungen durchführt.
Ausnahmeregelungen
Bitte beachten Sie, dass bei den Sicherungssystemen verschiedene Ausnahmen gelten. Nicht gesichert sind:
- Einlagen und Forderungen, die nicht auf Euro, Schweizer Franken oder eine andere Währung eines EWR-Mitgliedstaates (alle EU-Staaten, Island, Liechtenstein und Norwegen) lauten.
- Schuldverschreibungen des Kreditinstitutes (z.B. Wohnbank-Anleihen, Kassenobligationen, Pfandbriefe etc.). Sie werden im Konkurs der emittierenden Bank nach Maßgabe der Emissionsbedingungen bedient (z.B. bevorzugt aus einer abgesonderten Deckungsmasse wie etwa Pfandbriefe oder mit der Konkursquote oder nachrangig nach Bedienung der anderen Gläubiger).
- Eigenmittelbestandteile der Bank (z.B. Ergänzungs- und Partizipationskapital).
- Einlagen und Forderungen von Unternehmen, die die Voraussetzungen für große Kapitalgesellschaften i.S.d. § 221 Abs. 3 Unternehmensgesetzbuch (UGB) erfüllen.
- Einlagen und Forderungen von dem Kreditinstitut nahestehenden Personen, wie Mitglieder des Vorstandes, des Aufsichtsrates, persönlich haftende Gesellschafter, Rechnungsprüfer der Bank und Personen, die mind. 5% Kapital der Bank halten, auch wenn diese Personen in ihrer Funktion für verbundene Unternehmen der Bank tätig sind (ausgenommen bei unwesentlichen Beteiligungen). Weiters sind nahe Angehörige der dem Kreditinstitut nahestehenden Personen sowie Dritte von der Sicherung ausgeschlossen, falls der nahe Angehörige oder der Dritte für Rechnung der dem Kreditinstitut nahestehenden Personen handelt.
- Einlagen und Forderungen anderer Gesellschaften, die verbundene Unternehmen (§ 244 UGB) des Kreditinstitutes sind.
- Einlagen und Forderungen, für die der Einleger oder Forderungsberechtigte vom Kreditinstitut auf individueller Basis Zinssätze oder andere finanzielle Vorteile erhalten hat, die zu einer Verschlechterung der finanziellen Lage des Kreditinstitutes beigetragen haben.
- Einlagen und Forderungen, die im Zusammenhang mit Geldwäscherei stehen.
- Einlagen und Forderungen von Kredit- oder Finanzinstituten oder Wertpapierfirmen sowie von institutionellen Investoren wie Versicherungen, Investmentgesellschaften (Fonds), Pensions- und Vorsorgekassen u.ä.
- Einlagen und Forderungen von Bund, Ländern und Gemeinden und vergleichbaren ausländischen Gebietskörperschaften.
Details finden Sie auch im Punkt 6 unserer Anlageinformationen:





